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Was kommt auf Hersteller und Betreiber zu?

Cybersicherheit und die neue EUMaschinenverordnung

Hersteller in der Bringschuld

Die Verordnung nimmt vor allem die Hersteller in die Pflicht. Sie sind künftig dazu angehalten, Vorkehrungen zu treffen, um ihre Maschinen gegen Cyber-Angriffe zu sichern. Doch bedeutet dies nicht, dass damit die anderen Akteure aus der Verantwortung entlassen wären - insbesondere die Anwender werden zu einer gewissenhaften Nutzung angehalten.

Die Neuerungen im Detail

Schutz gegen Korrumpierung und größere Steuerungssicherheit

Die neuen Vorgaben zur Cybersecurity finden sich größtenteils in Anhang lll der Verordnung. Relevant sind hier vor allem folgende Aspekte:

Þ Schutz gegen Korrumpierung (Protection against corruption) (Artikel 1.1.9):

Þ Die Maschine muss so gebaut sein, dass ihre Verknüpfung mit anderen Geräten oder dem Internet zu keiner "gefährlichen Situation" führt, wie es in der Verordnung heißt. Software und Daten, die dem sicheren Betrieb der Maschine dienen, müssen zudem benannt und geschützt werden. Schließlich sind auch alle (rechtmäßigen wie unrechtmäßigen) Eingriffe in sicherheitsrelevante Software zu dokumentieren.

Þ Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen (Artikel 1.2.1):

Auch für die Sicherung der Maschinensteuerung haben die Hersteller Sorge zu tragen. So dürfen weder im Falle von Hacker-Angriffen, noch bei versehentlichen Anwenderfehlern Gefährdungssituationen entstehen. Die Grenzen der Sicherheitsfunktionen von Maschinen müssen überdies vorab genau abgesteckt werden und vor nachträglichen Veränderungen geschützt sein. Dies gilt ausdrücklich auch für selbstlernende, d. h. KI-basierte Systeme. Die Verordnung sieht außerdem vor, dass Rückverfolgungsprotokolle zu absichtlichen oder unabsichtlichen Eingriffen bis zu fünf Jahre lang gespeichert werden und zugänglich sein müssen.

MaibornWolff GmbH

Dieser Artikel erschien in IT&Production 2 (März) 2024 - 07.03.24.
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