Anzeige

Was gibt es beim Einsatz zu beachten?

LED-Leuchten im Ex-Bereich

Die Industrie steht vor einer Zäsur: Ab September 2023 dürfen keine Leuchtstofflampen mehr in Verkehr gebracht werden. Explosionsgefährdete Bereiche sind von dem Verbot zwar ausgenommen, aber auch hier lohnt sich der Umstieg auf LED-Beleuchtung. Was spricht für den Umstieg? Und was muss bei der Planung und bei der Anwendung speziell im Ex-Bereich beachtet werden?

Bild: R. Stahl Schaltgeräte GmbH
Um sowohl dem technischen Fortschritt als auch dem Umweltschutz Rechnung zu tragen, hat die EU das Aus für Leuchtstoffröhren beschlossen.

Die EU hat sich ehrgeizige Energiesparziele gesetzt. Mit der Verordnung 2019/2020/EU 'Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen' sind die Anforderungen an Leuchtmittel deutlich gestiegen - mit der Folge, dass klassische T8-Leuchtstofflampen in den Längen 600, 1.200 und 1.500mm seit dem 1. September nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Händler in der EU können dann nur noch Restbestände verkaufen. Doch wie so häufig gibt es auch hier keine Regel ohne Ausnahmen. Diese definiert die neue EU-Verordnung im Anhang III. Für Industrieunternehmen und insbesondere die Prozessindustrie ausgenommen sind z.B. Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, die in explosionsgefährdeten Bereichen oder für den Betrieb im Notfall eingesetzt werden. Einen umfassenden Freifahrtschein bedeutet das allerdings nicht. Denn die dort eingesetzten Leuchtstofflampen müssen auch nach der neuen Richtlinie "im Einklang mit den genannten Rechtsvorschriften sein", darunter der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX), sowie "nach relevanten Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten speziell für die genannte Betriebsbedingung oder Anwendung geprüft" sein.

R. Stahl Schaltgeräte GmbH

Dieser Artikel erschien in GEBÄUDEDIGITAL 5 (September) 2023 - 20.09.23.
Für weitere Artikel besuchen Sie www.gebaeudedigital.de